§ 305 StPO
Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen
Entscheidungen
der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen,
unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen
über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung,
Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs-
oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen
betroffen werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017