§ 138d StPO
Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers
(1)
Über die Ausschließung des Verteidigers wird nach
mündlicher Verhandlung entschieden.
(2) Der Verteidiger ist zu dem Termin
der mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladungsfrist
beträgt eine Woche; sie kann auf drei Tage verkürzt
werden. Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und in den
Fällen des § 138c Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer sind von dem Termin zur mündlichen
Verhandlung zu benachrichtigen.
(3) Die mündliche Verhandlung
kann ohne den Verteidiger durchgeführt werden, wenn er
ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf
hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt
werden kann.
(4) In der mündlichen
Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Für die Anhörung des
Vorstands der Rechtsanwaltskammer gilt § 247a Absatz 2 Satz 1
entsprechend. Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das
Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Über
die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; die
§§ 271 bis 273 gelten entsprechend.
(5) Die Entscheidung ist am
Schluß der mündlichen Verhandlung zu
verkünden. Ist dies nicht möglich, so ist die
Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen.
(6) Gegen die Entscheidung, durch die
ein Verteidiger aus den in § 138a genannten Gründen
ausgeschlossen wird oder die einen Fall des § 138b betrifft,
ist sofortige Beschwerde zulässig. Dem Vorstand der
Rechtsanwaltskammer steht ein Beschwerderecht nicht zu. Eine die
Ausschließung des Verteidigers nach § 138a
ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
|