§ 138c StPO
Zuständigkeit für die
Ausschließungsentscheidung
(1) Die
Entscheidungen nach den §§ 138a und 138b trifft das
Oberlandesgericht. Werden im vorbereitenden Verfahren die Ermittlungen
vom Generalbundesanwalt geführt oder ist das Verfahren vor dem
Bundesgerichtshof anhängig, so entscheidet der Bundesgerichtshof.
Ist das Verfahren vor einem Senat eines Oberlandesgerichtes oder des
Bundesgerichtshofes anhängig, so entscheidet ein anderer Senat.
(2) Das nach Absatz 1
zuständige Gericht entscheidet nach Erhebung der
öffentlichen Klage bis zum rechtskräftigen
Abschluß des Verfahrens auf Vorlage des Gerichts, bei dem das
Verfahren anhängig ist, sonst auf Antrag der
Staatsanwaltschaft. Die Vorlage erfolgt auf Antrag der
Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen durch Vermittlung der
Staatsanwaltschaft. Soll ein Verteidiger ausgeschlossen werden, der
Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, so ist eine Abschrift des
Antrages der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 oder die Vorlage des
Gerichts dem Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer
mitzuteilen. Dieser kann sich im Verfahren äußern.
(3) Das Gericht, bei dem das Verfahren
anhängig ist, kann anordnen daß die Rechte des
Verteidigers aus den §§ 147 und 148 bis zur
Entscheidung des nach Absatz 1 zuständigen Gerichts
über die Ausschließung ruhen; es kann das Ruhen
dieser Rechte auch für die in § 138a Abs. 4 und 5
bezeichneten Fälle anordnen. Vor Erhebung der
öffentlichen Klage und nach rechtskräftigem
Abschluß des Verfahrens trifft die Anordnung nach Satz 1 das
Gericht, das über die Ausschließung des Verteidigers
zu entscheiden hat. Die Anordnung ergeht durch unanfechtbaren
Beschluß. Für die Dauer der Anordnung hat das
Gericht zur Wahrnehmung der Rechte aus den §§ 147 und 148 einen anderen Verteidiger zu bestellen. § 142 gilt
entsprechend.
(4) Legt das Gericht, bei dem das
Verfahren anhängig ist, gemäß Absatz 2
während der Hauptverhandlung vor, so hat es zugleich mit der
Vorlage die Hauptverhandlung bis zur Entscheidung durch das nach Absatz
1 zuständige Gericht zu unterbrechen oder auszusetzen. Die
Hauptverhandlung kann bis zu dreißig Tagen unterbrochen
werden.
(5) Scheidet der Verteidiger aus eigenem
Entschluß oder auf Veranlassung des Beschuldigten von der
Mitwirkung in einem Verfahren aus, nachdem gemäß
Absatz 2 der Antrag auf Ausschließung gegen ihn gestellt oder
die Sache dem zur Entscheidung zuständigen Gericht vorgelegt
worden ist, so kann dieses Gericht das
Ausschließungsverfahren weiterführen mit dem Ziel
der Feststellung, ob die Mitwirkung des ausgeschiedenen Verteidigers in
dem Verfahren zulässig ist. Die Feststellung der
Unzulässigkeit steht im Sinne der §§ 138a,
138b, 138d der Ausschließung gleich.
(6) Ist der Verteidiger von der
Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen worden, so können
ihm die durch die Aussetzung verursachten Kosten auferlegt werden. Die
Entscheidung hierüber trifft das Gericht, bei dem das
Verfahren anhängig ist.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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