§ 138a StPO
Ausschließung des Verteidigers
(1)
Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren
auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die
Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade
verdächtig ist, daß er
1. an der Tat, die den
Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist,
2. den Verkehr mit dem nicht
auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten dazu
mißbraucht, Straftaten zu begehen oder die Sicherheit einer
Vollzugsanstalt erheblich zu gefährden, oder
3. eine Handlung begangen hat, die
für den Fall der Verurteilung des Beschuldigten Datenhehlerei,
Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei wäre.
(2) Von der Mitwirkung in
einem Verfahren, das eine Straftat nach § 129a, auch in
Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zum
Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch auszuschließen, wenn
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß er
eine der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen begangen hat
oder begeht.
(3) Die
Ausschließung ist aufzuheben,
1. sobald ihre Voraussetzungen
nicht mehr vorliegen, jedoch nicht allein deshalb, weil der
Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt worden ist,
2. wenn der Verteidiger in
einem wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung
geführt hat, eröffneten Hauptverfahren freigesprochen
oder wenn in einem Urteil des Ehren- oder Berufsgerichts eine
schuldhafte Verletzung der Berufspflichten im Hinblick auf diesen
Sachverhalt nicht festgestellt wird,
3. wenn nicht
spätestens ein Jahr nach der Ausschließung wegen des
Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt hat, das
Hauptverfahren im Strafverfahren oder im ehren- oder
berufsgerichtlichen Verfahren eröffnet oder ein Strafbefehl
erlassen worden ist.
Eine Ausschließung,
die nach Nummer 3 aufzuheben ist, kann befristet, längstens
jedoch insgesamt für die Dauer eines weiteren Jahres,
aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der
besondere Umfang der Sache oder ein anderer wichtiger Grund die
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
noch nicht zuläßt.
(4) Solange ein Verteidiger
ausgeschlossen ist, kann er den Beschuldigten auch in anderen
gesetzlich geordneten Verfahren nicht verteidigen. In sonstigen
Angelegenheiten darf er den Beschuldigten, der sich nicht auf freiem
Fuß befindet, nicht aufsuchen.
(5) Andere Beschuldigte kann
ein Verteidiger, solange er ausgeschlossen ist, in demselben Verfahren
nicht verteidigen, in anderen Verfahren dann nicht, wenn diese eine
Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b
Abs. 1, des Strafgesetzbuches zum Gegenstand haben und die
Ausschließung in einem Verfahren erfolgt ist, das ebenfalls
eine solche Straftat zum Gegenstand hat. Absatz 4 gilt entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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