§ 138b StPO
Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland
Von
der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine der in § 74a
Abs. 1 Nr. 3 und § 120 Abs. 1 Nr. 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten oder die
Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 des
Strafgesetzbuches hinsichtlich der Straftaten des Landesverrates oder
einer Gefährdung der äußeren Sicherheit
nach den §§ 94 bis 96, 97a und 100 des
Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch dann
auszuschließen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die
Annahme begründet ist, daß seine Mitwirkung eine
Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
herbeiführen würde. § 138a Abs. 3 Satz 1 Nr.
1 gilt entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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