§ 138 StPO
Wahlverteidiger
(1) Zu
Verteidigern können Rechtsanwälte sowie die
Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt
gewählt werden.
(2) Andere Personen können nur
mit Genehmigung des Gerichts gewählt werden. Gehört
die gewählte Person im Fall der notwendigen Verteidigung nicht
zu den Personen, die zu Verteidigern bestellt werden dürfen,
kann sie zudem nur in Gemeinschaft mit einer solchen als
Wahlverteidiger zugelassen werden.
(3) Können sich Zeugen,
Privatkläger, Nebenkläger, Nebenklagebefugte und
Verletzte eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch
einen solchen vertreten lassen, können sie nach
Maßgabe der Absätze 1 und 2 Satz 1 auch die
übrigen dort genannten Personen wählen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017