§ 273 StPO
Beurkundung der
Hauptverhandlung
(1) Das
Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der
Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und
die Beachtung aller wesentlichen
Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch
die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke oder
derjenigen, von deren Verlesung nach §
249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der
Verhandlung gestellten Anträge, die
ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel
enthalten. In das Protokoll muss auch der
wesentliche Ablauf und Inhalt einer
Erörterung nach § 257b
aufgenommen werden.
(1a) Das Protokoll muss auch den
wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie
das Ergebnis einer Verständigung nach
§ 257c wiedergeben. Gleiches
gilt für die Beachtung der in
§ 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5
vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen.
Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist
auch dies im Protokoll zu vermerken.
(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem
Strafrichter und dem
Schöffengericht sind außerdem
die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll
aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur
Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel
verzichten oder innerhalb der Frist kein
Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann
anordnen, dass anstelle der Aufnahme der
wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das
Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang
auf Tonträger aufgezeichnet
werden. Der Tonträger ist zu den Akten
zu nehmen oder bei der Geschäftsstelle mit den Akten
aufzubewahren. § 58a Abs. 2
Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Kommt es auf die Feststellung eines
Vorgangs in der
Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer
Aussage oder einer Äußerung an, so
hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf
Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die
vollständige Niederschreibung und
Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die
Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an
der Verhandlung beteiligten Person das
Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken,
daß die Verlesung geschehen und
die Genehmigung erfolgt ist oder welche
Einwendungen erhoben worden sind.
(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt
ist, darf das Urteil nicht
zugestellt werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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