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§ 274 StPO
Beweiskraft des Protokolls

Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Beweiskraft des Protokolls
Überblick zur Darstellung § 274 StPO
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