§ 275 StPO
Absetzungsfrist und Form des Urteils
(1) Ist
das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig
in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu
den Akten zu bringen. Dies muß spätestens
fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese
Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung
länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn
die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat,
für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen
um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die
Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist
darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht
durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an
ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt des Eingangs und
einer Änderung der Gründe ist von der
Geschäftsstelle zu vermerken.
(2) Das Urteil ist von den Richtern, die
bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein
Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird
dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und
bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter
unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Schöffen
bedarf es nicht.
(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung
sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der
Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind
in das Urteil aufzunehmen.
(4) Die Ausfertigungen und
Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel
zu versehen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017