§ 257c StPO
Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten
(1) Das
Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den
Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden
Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis
des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt
unberührt.
(2) Gegenstand dieser
Verständigung
dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und
der dazugehörigen Beschlüsse sein können,
sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden
Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der
Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll
ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie
Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht
Gegenstand einer Verständigung sein.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen
Inhalt die
Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter
freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der
allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und
Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten
Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt
zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des
Gerichtes zustimmen.
(4) Die Bindung des Gerichtes an eine
Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder
tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen
worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der
Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte
Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt,
wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten
entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist.
Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen
nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung
unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist über die
Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in
Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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