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§ 257c StPO
Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
 
(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
 
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
 
(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
 
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten
Überblick zur Darstellung § 257c StPO
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 § 257c StPO
    Allgemeines
       Neu eingefügte Vorschrift
       Dokumentation der Verständigung
       Hinweispflichten des § 265 StPO
      Rechtsbindungswille
       Vorgehensweise bei sog. informellen Gesprächen
 § 257c Abs. 1 StPO
    Gerichtliche Aufklärungspflicht
    "Gesamtverständigung" bei mehreren Angeklagten
 § 257c Abs. 2 StPO
    Gegenstand einer Verständigung im Sinne von § 257c Abs. 2 StPO
       Verfahrensbeschränkung nach § 154 StPO
       Fortdauer der Untersuchungshaft
       Rechtsmittelrücknahme in anderem Verfahren
       Höhe der Kompensation
    Keine Verständigung über den Schuldspruch
      Strafrahmenverschiebungen durch unbenannte Strafänderungsgründe
 § 257c Abs. 3 StPO
    Ober- und Untergrenze der Strafe
    Unanfechtbarkeit und Unwiderruflichkeit der Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft
 § 257c Abs. 4 StPO
    Bindungswirkung
      Entfallen der Bindungswirkung
         Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht
      Veränderte Beurteilungsgrundlage
      Dokumentation des Festhaltens an oder des Abweichens von der Verständigung
       Fehlende Bindungswirkung informeller Absprachen
       Hinweispflicht
    Verwertungsverbot
    Form der Loslösung von einer früheren Zusage
 § 257c Abs. 5 StPO
    Sinn und Zweck der Belehrung
    Zeitpunkt der Belehrung
    Verstoss gegen die Belehrungspflicht
 Rechtsprechung zur Verständigung vor Inkrafttreten des § 257c StGB
    Verständigung über das Verfahrensergebnis
    Protokollierungspflichtigkeit des Hinweises bei Abweichen
    Kein Formalgeständnis
    Höchststrafenzusage im Gegensatz zur Punktstrafenzusage
    Abweichen von einer Vereinbarung
       Hinweis und Einbeziehung einer neuen Anklage
    Rechtsschutzbedürfnis bei Rügen
    Gescheiterte Urteilsabsprache
    Vorgespräche mit der Verteidigung
    Erstreckung
Urteil
    Urteilsgründe
Prozessuales
    Rechtsmittel
       Rüge von Gesetzesverletzungen im Sinne der §§ 337, 338 StPO
    Gesetze
       Verweisungen

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