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§ 258 StPO
Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes

(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
 
(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
 
(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes
Überblick zur Darstellung § 258 StPO
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Allgemeines
    Sinn und Zweck der Regelung
 § 258 Abs. 1 StPO
    Gelegenheit zum Schlussvortrag
 § 258 Abs. 2 StPO
    Erwiderungsrecht
 § 258 Abs. 3 StPO
    Erteilung des letzten Wortes von Amts wegen
    Letztes Wort nach Erwiderung des Verteidigers eines Mitangeklagten
    Letztes Wort und Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO
    Letztes Wort bei wegen ordnungswidrigen Benehmens ausgeschlossenem Angeklagten
    Letztes Wort und Inbegriff der Hauptverhandlung
    Letztes Wort der Erziehungsberechtigten
       Reihenfolge
    Wiedereintritt in die Hauptverhandlung
       Konkludentes Wiedereintreten in die Beweisaufnahme
       Hilfsbeweisantrag unmittelbar vor der Urteilsberatung
       Verfahrensverbindung zur gemeinsamen Urteilsverkündung
       Haftbefehlserlass und Unterbrechung vor Urteilsverkündung
       Ausübung sitzungspolizeilicher Befugnisse vor Urteilsverkündung
       Entlassung des Sachverständigen
       Wiedereintritt nach Urteilsverkündung
    Verstoss gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO und Beruhen des Urteils auf dem Fehler
Prozessuales
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