§ 169 StPO
Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes
(1) In
Sachen, die nach den
§§ 120 oder
120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zur
Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug
gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem
Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch
Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden.
Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an
deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes
zuständig.
(2) Der für eine Sache zuständige
Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen
auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts
vorzunehmen sind.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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