§ 168e StPO
Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten
Besteht
die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils
für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der
Anwesenheitsberechtigten vernommen wird, und kann sie nicht in anderer
Weise abgewendet werden, so soll der Richter die Vernehmung von den
Anwesenheitsberechtigten getrennt durchführen. Die Vernehmung
wird diesen zeitgleich in Bild und Ton übertragen. Die
Mitwirkungsbefugnisse der Anwesenheitsberechtigten bleiben im
übrigen unberührt. Die §§ 58a und
241a finden entsprechende Anwendung. Die Entscheidung nach Satz 1 ist
unanfechtbar.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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