§ 168d StPO
Anwesenheitrecht bei Einnahme eines richtlichen Augenscheins
(1)
Bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der
Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die
Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet. § 168c Abs. 3 Satz
1, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Werden bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins
Sachverständige zugezogen, so kann der Beschuldigte
beantragen, daß die von ihm für die Hauptverhandlung
vorzuschlagenden Sachverständigen zu dem Termin geladen
werden, und, wenn der Richter den Antrag ablehnt, sie selbst laden
lassen. Den vom Beschuldigten benannten Sachverständigen ist
die Teilnahme am Augenschein und an den erforderlichen Untersuchungen
insoweit gestattet, als dadurch die Tätigkeit der vom Richter
bestellten Sachverständigen nicht behindert wird.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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