§ 168c StPO
Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen
(1)
Bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten ist der
Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet.
Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu
erklären oder Fragen an den Beschuldigten zu stellen. Ungeeignete oder
nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen
werden.
(2) Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder
Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem
Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Diesen ist nach der Vernehmung
Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die
vernommene Person zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache
gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. § 241a gilt entsprechend.
(3) Der Richter kann einen Beschuldigten
von der Anwesenheit bei der Verhandlung ausschließen,
wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden
würde. Dies gilt namentlich dann, wenn
zu befürchten ist, daß ein Zeuge in Gegenwart des
Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen werde.
(4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher
Beschuldigter einen Verteidiger, so steht ihm
ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der
Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo
er in Haft ist.
(5) Von den Terminen sind die zur
Anwesenheit Berechtigten vorher zu benachrichtigen. Die
Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg
gefährden würde. Auf die
Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben die zur Anwesenheit
Berechtigten keinen Anspruch.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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