§ 168b StPO
Protokoll über staatsanwaltschaftliche Untersuchungshandlungen
(1)
Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen
der Ermittlungsbehörden ist
aktenkundig zu machen.
(2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und
Sachverständigen soll ein Protokoll nach den
§§ 168 und 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne
erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann. Wird über die Vernehmung des Beschuldigten kein
Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines Verteidigers an der
Vernehmung aktenkundig zu machen.
(3) Die Belehrung des Beschuldigten vor seiner Vernehmung nach
§ 136 Absatz 1 sowie § 163a ist zu dokumentieren.
Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschuldigten
darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen vom ihm zu wählenden
Verteidiger befragen möchte.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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