§ 168a StPO
Art der Protokollierung richterlicher Untersuchungshandlungen
(1) Das
Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der
mitwirkenden und beteiligten Personen angeben
und ersehen lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens
beachtet sind. § 68 Abs. 2, 3 bleibt unberührt.
(2) Der Inhalt des Protokolls kann in
einer gebräuchlichen Kurzschrift, mit einer Kurzschriftmaschine,
mit einem Tonaufnahmegerät oder durch verständliche
Abkürzungen vorläufig
aufgezeichnet werden. Das Protokoll ist in diesem Fall
unverzüglich nach Beendigung der
Verhandlung herzustellen. Die vorläufigen Aufzeichnungen sind
zu den Akten zu nehmen oder, wenn sie sich
nicht dazu eignen, bei der Geschäftsstelle mit den
Akten aufzubewahren. Tonaufzeichnungen können
gelöscht werden, wenn das Verfahren rechtskräftig
abgeschlossen oder sonst beendet ist.
(3) Das Protokoll ist den bei der
Verhandlung beteiligten Personen, soweit es sie betrifft,
zur Genehmigung vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Die
Genehmigung ist zu vermerken. Das Protokoll ist
von den Beteiligten zu unterschreiben oder es ist
darin anzugeben, weshalb die Unterschrift unterblieben ist. Ist der
Inhalt des Protokolls nur vorläufig
aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen
oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken,
daß dies geschehen und die
Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind. Das
Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht oder das Abspielen kann
unterbleiben, wenn die beteiligten Personen,
soweit es sie betrifft, nach der Aufzeichnung darauf
verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken,
daß der Verzicht ausgesprochen worden ist.
(4) Das Protokoll ist von dem Richter
sowie dem Protokollführer zu unterschreiben. Ist der
Inhalt des Protokolls ohne Zuziehung eines Protokollführers
ganz oder teilweise mit einem
Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so
unterschreiben der Richter und derjenige, der
das Protokoll hergestellt hat. Letzterer versieht seine Unterschrift mit
dem Zusatz, daß er die Richtigkeit der Übertragung
bestätigt. Der Nachweis der Unrichtigkeit
der Übertragung ist zulässig.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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