§ 163a StPO
Vernehmung des Beschuldigten
(1) Der
Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der
Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn,
daß das Verfahren zur Einstellung führt. In
einfachen Sachen genügt es, daß ihm
Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner
Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie
zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf
Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen.
Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten
entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit
der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das
nach § 162 zuständige
Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a
und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung
des Gerichts ist unanfechtbar.
(4) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des
Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat
ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung
des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz
1 Satz 2 bis 6, Abs. 2, 3 und § 136a anzuwenden.
§ 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend.
(5) § 187 Absatz 1 bis 3 und § 189 Absatz 4 des
Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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