§ 136a StPO
Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote
(1) Die
Freiheit der Willensentschließung und der
Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht
beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch
Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch
Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch
Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden,
soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die
Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen
Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht
vorgesehenen Vorteils sind verboten.
(2) Maßnahmen, die das
Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des
Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne
Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen,
die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind,
dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte
der Verwertung zustimmt.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017