§ 136 StPO
Erste Vernehmung
(1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen,
welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in
Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz
freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache
auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von
ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen
Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen,
die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf
bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu
belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen
beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140
Absatz 1 und 2 die Bestellung eines Verteidigers nach Maßgabe des § 141
Absatz 1 und 3 beanspruchen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465
hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf,
dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines
Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten
Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe
zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu
machen.
(3) Bei der ersten Vernehmung des
Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen
Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
|