§ 465 StPO
Kostentragungspflicht des Verurteilten
(1) Die
Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie
durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er
verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung
gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift
liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt
wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung
bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere
Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des
Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen
teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig
wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich
dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat
oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt
wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass
die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung
eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt,
wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor
eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß
nicht für die Kosten.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017