§ 466 StPO
Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner
Mitangeklagte,
gegen die in bezug auf dieselbe Tat auf Strafe erkannt oder eine
Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, haften
für die Auslagen als Gesamtschuldner. Dies gilt nicht
für die durch die Tätigkeit eines bestellten
Verteidigers oder eines Dolmetschers und die durch die Vollstreckung,
die einstweilige Unterbringung oder die Untersuchungshaft entstandenen
Kosten sowie für Auslagen, die durch Untersuchungshandlungen,
die ausschließlich gegen einen Mitangeklagten gerichtet
waren, entstanden sind.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017