§ 467 StPO
Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung
und Einstellung
(1) Soweit
der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des
Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das
Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse
und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur
Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der
Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht
hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen
werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des
Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt,
wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage
dadurch veranlaßt hat, daß
er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last
gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann
davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten
der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
1. die Erhebung der öffentlichen Klage
dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in
wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen
späteren Erklärungen belastet
oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl
er sich zur Beschuldigung
geäußert hat, oder
2. wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt
wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach
einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen
zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen
Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse
aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des
Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt,
wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger
Einstellung (§ 153a) endgültig
eingestellt wird.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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