§ 467a StPO
Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme
(1) Nimmt
die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück
und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die
öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der
Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen
notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs.
2 bis 5 gilt sinngemäß.
(2) Die einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444
Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des
Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten
auferlegen.
(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist
unanfechtbar.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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