§ 424 StPO
Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren
(1) Richtet sich die Einziehung
gegen eine Person, die nicht Beschuldigter ist, so wird sie auf
Anordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt, soweit dieses die
Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter).
(2) Die Anordnung der Verfahrensbeteiligung unterbleibt, wenn
derjenige, der von ihr betroffen wäre, bei Gericht oder bei der
Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer anderen
Behörde schriftlich erklärt, dass er gegen die Einziehung des
Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle. War die Anordnung zum
Zeitpunkt der Erklärung bereits ergangen, wird sie aufgehoben.
(3) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch der Einziehung
und, wenn eine zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der
Schlussvorträge im Berufungsverfahren angeordnet werden.
(4) Der Beschluss, durch den die Verfahrensbeteiligung angeordnet wird,
kann nicht angefochten werden. Wird die Verfahrensbeteiligung
abgelehnt, ist sofortige Beschwerde zulässig.
(5) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des Verfahrens
nicht aufgehalten.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
|