§ 425 StPO
Absehen von der Verfahrensbeteiligung
(1) In den Fällen der §§ 74a und 74b des
Strafgesetzbuches kann das Gericht von der Anordnung der
Verfahrensbeteiligung absehen, wenn wegen bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, dass sie nicht ausgeführt werden kann.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
1. eine Partei, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu beteiligen wäre, die Bestrebungen
gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
oder gegen einen der in § 92
Absatz 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Verfassungsgrundsätze
verfolgt, und
2. den Umständen nach anzunehmen ist, dass diese Partei, Vereinigung
oder Einrichtung oder einer ihrer Mittelsmänner den Gegenstand zur
Förderung ihrer Bestrebungen zur Verfügung gestellt hat.
Vor der Entscheidung über die Einziehung des Gegenstandes ist der
Besitzer der Sache oder der zur Verfügung über das Recht Befugte zu
hören, wenn dies ausführbar ist.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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