§ 426 StPO
Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden
Verfahren
(1) Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren
Anhaltspunkte dafür, dass jemand als Einziehungsbeteiligter in Betracht
kommt, ist er zu hören. Dies gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar
erscheint. § 425
Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Erklärt derjenige, der als Einziehungsbeteiligter in Betracht
kommt, dass er gegen die Einziehung Einwendungen vorbringen wolle,
gelten im Fall seiner Vernehmung die Vorschriften über die Vernehmung
des Beschuldigten insoweit entsprechend, als seine
Verfahrensbeteiligung in Betracht kommt.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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