§ 427 StPO
Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren
(1) Von der Eröffnung des Hauptverfahrens an
hat der Einziehungsbeteiligte, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt, die Befugnisse, die einem Angeklagten zustehen. Im
beschleunigten Verfahren gilt dies vom Beginn der Hauptverhandlung, im
Strafbefehlsverfahren vom Erlass des Strafbefehls an.
(2) Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhalts das persönliche
Erscheinen des Einziehungsbeteiligten anordnen. Bleibt der
Einziehungsbeteiligte, dessen persönliches Erscheinen angeordnet ist,
ohne genügende Entschuldigung aus, so kann das Gericht seine Vorführung
anordnen, wenn er unter Hinweis auf diese Möglichkeit durch Zustellung
geladen worden ist.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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