§ 428 StPO
Vertretung des Einziehungsbeteiligten
(1) Der Einziehungsbeteiligte kann sich in
jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener
Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Die für die Verteidigung
geltenden Vorschriften der §§ 137
bis 139, 145a bis 149 und 218 sind entsprechend
anzuwenden.
(2) Der Vorsitzende bestellt dem Einziehungsbeteiligten auf Antrag oder
von Amts wegen einen Rechtsanwalt, wenn wegen der Schwierigkeit der
Sach- oder Rechtslage, soweit sie die Einziehung betrifft, die
Mitwirkung eines Rechtsanwalts geboten erscheint oder wenn ersichtlich
ist, dass der Einziehungsbeteiligte seine Rechte nicht selbst
wahrnehmen kann. § 140
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für das vorbereitende Verfahren gilt Absatz 1 entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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