§ 429 StPO
Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten
(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin
zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.
(2) Mit der Terminsnachricht wird dem Einziehungsbeteiligten, soweit er
an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen
des § 207 Absatz
2 der Eröffnungsbeschluss mitgeteilt.
(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, dass
1. auch ohne ihn verhandelt werden kann,
2. er sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener
Vertretungsvollmacht vertreten lassen kann und
3. über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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