§ 430 StPO
Stellung in der Hauptverhandlung
(1) Bleibt
der Einziehungsbeteiligte in der Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer
Terminsnachricht aus, kann ohne ihn verhandelt werden; § 235 ist nicht
anzuwenden. Gleiches gilt, wenn sich der Einziehungsbeteiligte aus der
Hauptverhandlung entfernt oder bei der Fortsetzung einer unterbrochenen
Hauptverhandlung ausbleibt.
(2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbeteiligten zur Frage der Schuld
des Angeklagten ist § 244 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 bis 6 nicht
anzuwenden.
(3) Ordnet das Gericht die Einziehung eines Gegenstandes nach § 74b
Absatz 1 des Strafgesetzbuches an, ohne dass eine Entschädigung nach § 74b Absatz 2 des Strafgesetzbuches zu gewähren ist, spricht es zugleich
aus, dass dem Einziehungsbeteiligten eine Entschädigung nicht zusteht.
Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Entschädigung des
Einziehungsbeteiligten nach § 74b Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches
für geboten hält; in diesem Fall entscheidet es zugleich über die Höhe
der Entschädigung. Das Gericht weist den Einziehungsbeteiligten zuvor
auf die Möglichkeit einer solchen Entscheidung hin und gibt ihm
Gelegenheit, sich zu äußern.
(4) War der Einziehungsbeteiligte bei der Verkündung des Urteils nicht
zugegen und auch nicht vertreten, so ist ihm das Urteil zuzustellen.
Das Gericht kann anordnen, dass Teile des Urteils, welche die
Einziehung nicht betreffen, ausgeschieden werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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