Hat
die Hauptverhandlung gemäß § 232 ohne
den Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer
Woche nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung
einer Frist nachsuchen; hat er von der Ladung zur Hauptverhandlung
keine Kenntnis erlangt, so kann er stets die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand beanspruchen. Hierüber ist der Angeklagte bei
der Zustellung des Urteils zu belehren.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017