§ 431 StPO
Rechtsmittelverfahren
(1) Im Rechtsmittelverfahren
erstreckt sich die Prüfung, ob die Einziehung dem
Einziehungsbeteiligten gegenüber gerechtfertigt ist, auf den
Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur, wenn der
Einziehungsbeteiligte
1. insoweit Einwendungen vorbringt und
2. im vorausgegangenen Verfahren ohne sein Verschulden zum Schuldspruch nicht gehört worden ist.
Erstreckt
sich hiernach die Prüfung auch auf den Schuldspruch, legt das Gericht
die zur Schuld getroffenen Feststellungen zugrunde, soweit nicht das
Vorbringen des Einziehungsbeteiligten eine erneute Prüfung erfordert.
(2)
Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht, wenn zugleich auf ein
Rechtsmittel eines anderen Beteiligten über den Schuldspruch zu
entscheiden ist.
(3) Im Revisionsverfahren sind die Einwendungen gegen den Schuldspruch innerhalb der Begründungsfrist vorzubringen.
(4)
Wird nur die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung angefochten,
kann über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden, wenn die
Beteiligten nicht widersprechen. Das Gericht weist sie zuvor auf die
Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt
ihnen Gelegenheit, sich zu äußern.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017