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W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 432 StPO
Einziehung durch Strafbefehl


(1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist. § 429 Absatz 3 Nummer 2 gilt entsprechend.


(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gilt § 434 Absatz 2 und 3 entsprechend. 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 


 
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