Darstellung
der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::
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allgemein /gesetze
/ stpo / § 432
G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E
- S T R A F R E C H T
§ 432 StPO
Einziehung durch Strafbefehl
(1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der
Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt, soweit er an
dem Verfahren beteiligt ist. § 429 Absatz 3 Nummer 2 gilt entsprechend.
(2) Ist nur über den Einspruch des
Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gilt § 434 Absatz 2 und 3
entsprechend.