§ 433 StPO
Nachverfahren
(1) Ist die Einziehung
rechtskräftig angeordnet worden und macht jemand glaubhaft, dass er
seine Rechte als Einziehungsbeteiligter ohne sein Verschulden weder im
Verfahren des ersten Rechtszuges noch im Berufungsverfahren hat
wahrnehmen können, so kann er in einem Nachverfahren geltend machen,
dass die Einziehung ihm gegenüber nicht gerechtfertigt sei.
(2)
Das Nachverfahren ist binnen eines Monats nach Ablauf des Tages zu
beantragen, an dem der Antragsteller von der rechtskräftigen
Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Der Antrag ist unzulässig, wenn seit
Eintritt der Rechtskraft zwei Jahre verstrichen sind und die
Vollstreckung beendet ist.
(3) Durch den Antrag auf Durchführung
des Nachverfahrens wird die Vollstreckung der Anordnung der Einziehung
nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine
Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. Wird in den Fällen des § 73b des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 73c
des Strafgesetzbuches, unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ein
Nachverfahren beantragt, sollen bis zu dessen Abschluss
Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller unterbleiben.
(4) Für den Umfang der Prüfung gilt § 431 Absatz 1 entsprechend. Wird das vom Antragsteller behauptete Recht nicht erwiesen, ist der Antrag unbegründet.
(5) Vor der Entscheidung kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 421 Absatz 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Einziehung aufheben.
(6) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Nummer 5 zu dem Zweck, die Einwendungen nach Absatz 1 geltend zu machen, ist ausgeschlossen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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