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Z E S T E X T
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§ 73c StGB Einziehung des Wertes von Taterträgen Ist die
Einziehung eines Gegenstandes wegen der
Beschaffenheit
des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von
der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73
Absatz 3 oder nach § 73b
Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines
Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche
Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines
Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten
zurückbleibt.
Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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