§ 73d StGB
Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung
(1) Bei
der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des
Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt
jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung
aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um
Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten
der Tat handelt.
(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden
Aufwendungen können geschätzt werden.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017