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§ 73d StGB
Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung
Überblick zur Darstellung § 73d StGB


Allgemeines
    Instrument der Gewinnabschöpfung
       Erweiterung ggü. § 73 StGB
    Unterschied zu §§ 73, 73a StGB
       Vorrangigkeit des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz
§ 73d Abs. 1 StGB
    Anwendbarkeit von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auf den erweiterten Verfall
    Einordnung als Verfallsgegenstände
       Surrogate
       Nachweis der deliktischen Herkunft
          Alleinaktionärsstellung des Angeklagten
    Rückwirkungsverbot
§ 73d Abs. 2 StGB
    Unmöglich gewordene Verfallsanordnung
Prozessuales
    Beschränkung der Verfolgung gemäß § 430 i.V.m. § 442 StPO
    Sicherstellung durch Beschlagnahme
    Verzicht des Angeklagten auf die Herausgabe
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 73d StGB

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