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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 73e StGB Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes (1) Die
Einziehung nach den §§ 73
bis 73c
ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat
auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten
erwachsen ist, erloschen ist.
(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Ausschluss der Einziehung des
Tatertrages oder des Wertersatzes Überblick zur Darstellung § 73e StGB |
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