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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 73e StGB
Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes

(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist.

(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung zu § 73e StGB aF site sponsoring
§ 73e Abs. 1 StGB
    Verfall und Auffangrechtserwerb
    Verfallsanordnung ausländischer Bankguthaben
    Verfallsanordnung betr. ein Grundstück in Spanien
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 73e StGB





§ 73e Abs. 1 StGB




Verfall und Auffangrechtserwerb

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Mit der getroffenen Verfallsanordnung fällt das Eigentum an dem sichergestellten Geldbetrag gemäß § 73e StGB unmittelbar an den Staat, ohne dass sich der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Angeklagten (und den Mitangeklagten) entsprechend verringert. Demgegenüber besteht bei der Verfahrensweise nach § 111i Abs. 2 StPO für den Angeklagten (und die Mitangeklagten) jedenfalls die Chance, in Höhe dieses Betrages von der Verbindlichkeit gegenüber dem Geschädigten Befreiung zu erlangen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2009 - 4 StR 443/09).

  siehe auch: § 111i StPO, Verlängerung von Beschlagnahme oder Arrest; Auffangrechtserwerb
  




Verfallsanordnung ausländischer Bankguthaben

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Die Anordnung des Verfalls des Guthabens auf dem Konto bei einer ausländischen Bank begegnet unter dem Gesichtspunkt der Souveränität des ausländischen Staates keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschl. v. 11.6.2001 - 1 StR 111/01 - wistra 2001, 379; auch BGH, Beschl. v. 3.5.2000 - 1 StR 125/00 - NStZ 2000, 483). Die Anordnung führt nach innerstaatlichem Recht kraft Gesetzes zu einem Übergang der Auszahlungsforderung gegen die Bank auf den Justizfiskus (§ 73e Abs. 1 Satz 1 StGB). Strafurteile wirken im Grundsatz unmittelbar indes nur innerstaatlich (Oehler, Internationales Strafrecht 2. Aufl. Rdn. 980, 981). Damit verlagert sich die Frage der Wirksamkeit - im transnationalen Verhältnis - auf die Stufe der Vollstreckung der Anordnung (vgl. Wilhelm Schmidt in LK 11. Aufl. § 73e Rdn. 4). Es bedarf deshalb zunächst nach den einschlägigen Regeln der Rechtshilfe eines Ersuchens an die ausländische Justiz, falls die im Ausland befindliche Bank nicht das Urteil anerkennt und meint, aufgrund des zwischen ihr und den Kontoinhabern geltenden Rechts an den Justizfiskus auch mit befreiender Wirkung gegenüber den Kontoinhabern zahlen zu können. Daraus erhellt, dass die Souveränität des ausländischen Staates durch die Anordnung des Verfalls im Erkenntnisverfahren nicht berührt ist. Die Anordnung des Verfalls ist im übrigen auch dann nicht sinnentleert, wenn die erforderliche Vollstreckungshilfe durch den ausländischen Staat nicht geleistet werden sollte. Denn sie kann zur Strafbarkeit nach dem Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) führen, wenn ein Dritter den Verfall vereitelt oder gefährdet (vgl. BGH, Beschl. v. 11.6.2001 - 1 StR 111/01 - wistra 2001, 379).   




Verfallsanordnung betr. ein Grundstück in Spanien

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Sowohl Deutschland als auch Spanien sind dem Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (EuGeldwäscheÜbk BGBl. 1998 Teil II S. 520) beigetreten (BGBl. 1998 Teil II S. 519, 1999 Teil II S. 200 f., 210, 491; vgl. die Vertragstabelle mit den derzeitigen Mitgliedsstaaten bei Schomburg NJW 2000, 340). Dieses Abkommen verfolgt das Ziel, Erträge aus Straftaten transnational abzuschöpfen, und zwar hinsichtlich Straftaten aller Art, wobei der Begriff "Einziehung" bezogen auf das deutsche Recht auch den Verfall nach §§ 73 ff. StGB umfaßt (Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. EuGeldwäscheÜbk vor Art. 1 Rdn. 1, 4; Art. 1 Rdn. 18). Gegenstand der Einziehung können gemäß Art. 1 Buchst. b EuGeldwäscheÜbk auch unbewegliche Vermögensgegenstände sein. Nach Art. 13 des Übereinkommens haben sich die Mitgliedsstaaten verpflichtet, auf ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen hin ein Einziehungsverfahren einzuleiten, wobei nach Art. 15 mangels einer anderweitigen Vereinbarung der ersuchte Staat Eigentum an dem Abschöpfungswert erlangt (BGH, Beschl. v. 3.5.2000 - 1 StR 125/00 - NStZ 2000, 483).



Prozessuales




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 73e StGB wird verwiesen auf:

§ 73 StGB
§ 73a StGB
§ 73b StGB
§ 73c StGB

Auf § 73e StGB wird verwiesen in:

§ 74e StGB 
  siehe auch: Wirkung der Einziehung, § 74e StGB

§ 
111i StPO   siehe auch: § 111i StPO, Verlängerung von Beschlagnahme oder Arrest; Auffangrechtserwerb

      



[ Änderungen § 73e StGB ]

Z.8.2
§ 73e StGB wurde mit Wirkung vom 1.7.2017 geändert durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872). Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:

"§ 73e StGB
Wirkung des Verfalls

(1) Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen.

(2) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als Veräußerungen."

Diese Vorschrift ist auf Grund der nach Artikel 2 Ziffer 2 des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 2017, 872, 878) geltenden Übergangsvorschrift des Art. 316h EGStGB für bestimmte Verfahren in der bisherigen Fassung auch weiter anwendbar.

"Artikel 316h EGStGB
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist."

Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung G. v. 13. April 2017 BGBl. I S. 872 m.W.v. 1. Juli 2017




Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 7. Titel (Verfall und Einziehung)

 




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