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§
73e StGB
Ausschluss der Einziehung des
Tatertrages oder des Wertersatzes
(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. (2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 73e Abs. 1 StGB | |
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Änderungen § 73e StGB |
§ 73e Abs. 1 StGB |
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3 |
Mit
der getroffenen Verfallsanordnung fällt das Eigentum an
dem sichergestellten Geldbetrag gemäß § 73e
StGB unmittelbar an den Staat, ohne dass sich der
Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem
Angeklagten (und den Mitangeklagten) entsprechend verringert.
Demgegenüber besteht bei der Verfahrensweise nach §
111i
Abs. 2 StPO für den Angeklagten (und die Mitangeklagten)
jedenfalls die Chance, in Höhe dieses Betrages von der
Verbindlichkeit gegenüber dem Geschädigten Befreiung
zu erlangen (vgl. BGH,
Beschl. v. 10.11.2009 - 4 StR 443/09). siehe auch: § 111i StPO, Verlängerung von Beschlagnahme oder Arrest; Auffangrechtserwerb |
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5 |
Die
Anordnung des
Verfalls des Guthabens auf dem Konto bei einer
ausländischen Bank begegnet unter dem Gesichtspunkt der
Souveränität des ausländischen Staates
keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH,
Beschl. v. 11.6.2001 - 1 StR
111/01 - wistra 2001, 379; auch BGH,
Beschl. v. 3.5.2000 - 1 StR 125/00
- NStZ 2000, 483). Die Anordnung führt nach innerstaatlichem
Recht kraft Gesetzes zu einem Übergang der
Auszahlungsforderung gegen die Bank auf den Justizfiskus (§
73e Abs. 1 Satz 1 StGB). Strafurteile wirken im Grundsatz unmittelbar
indes nur innerstaatlich (Oehler, Internationales Strafrecht 2. Aufl.
Rdn. 980, 981). Damit verlagert sich die Frage der Wirksamkeit - im
transnationalen Verhältnis - auf die Stufe der Vollstreckung
der Anordnung (vgl. Wilhelm Schmidt in LK 11. Aufl. § 73e Rdn.
4). Es bedarf deshalb zunächst nach den einschlägigen
Regeln der Rechtshilfe eines Ersuchens an die ausländische
Justiz, falls die im Ausland befindliche Bank nicht das Urteil
anerkennt und meint, aufgrund des zwischen ihr und den Kontoinhabern
geltenden Rechts an den Justizfiskus auch mit befreiender Wirkung
gegenüber den Kontoinhabern zahlen zu können. Daraus
erhellt, dass die Souveränität des
ausländischen Staates durch die Anordnung des Verfalls im
Erkenntnisverfahren nicht berührt ist. Die Anordnung des
Verfalls ist im übrigen auch dann nicht sinnentleert, wenn die
erforderliche Vollstreckungshilfe durch den ausländischen
Staat nicht geleistet werden sollte. Denn sie kann zur Strafbarkeit
nach dem Tatbestand der Geldwäsche (§ 261
StGB)
führen, wenn ein Dritter den Verfall vereitelt oder
gefährdet (vgl. BGH,
Beschl. v. 11.6.2001 - 1 StR
111/01 -
wistra 2001, 379). |
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10 |
Sowohl Deutschland als auch Spanien sind dem Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (EuGeldwäscheÜbk BGBl. 1998 Teil II S. 520) beigetreten (BGBl. 1998 Teil II S. 519, 1999 Teil II S. 200 f., 210, 491; vgl. die Vertragstabelle mit den derzeitigen Mitgliedsstaaten bei Schomburg NJW 2000, 340). Dieses Abkommen verfolgt das Ziel, Erträge aus Straftaten transnational abzuschöpfen, und zwar hinsichtlich Straftaten aller Art, wobei der Begriff "Einziehung" bezogen auf das deutsche Recht auch den Verfall nach §§ 73 ff. StGB umfaßt (Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. EuGeldwäscheÜbk vor Art. 1 Rdn. 1, 4; Art. 1 Rdn. 18). Gegenstand der Einziehung können gemäß Art. 1 Buchst. b EuGeldwäscheÜbk auch unbewegliche Vermögensgegenstände sein. Nach Art. 13 des Übereinkommens haben sich die Mitgliedsstaaten verpflichtet, auf ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen hin ein Einziehungsverfahren einzuleiten, wobei nach Art. 15 mangels einer anderweitigen Vereinbarung der ersuchte Staat Eigentum an dem Abschöpfungswert erlangt (BGH, Beschl. v. 3.5.2000 - 1 StR 125/00 - NStZ 2000, 483). | |
Prozessuales |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In § 73e StGB wird verwiesen auf: § 73 StGB § 73a StGB § 73b StGB § 73c StGB Auf § 73e StGB wird verwiesen in: § 74e StGB siehe auch: Wirkung der Einziehung, § 74e StGB § 111i StPO siehe auch: § 111i StPO, Verlängerung von Beschlagnahme oder Arrest; Auffangrechtserwerb |
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Z.8.2 |
§ 73e StGB wurde mit Wirkung vom 1.7.2017
geändert
durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872).
Zuvor hatte
die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§ 73e StGB Wirkung des Verfalls (1) Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. (2) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als Veräußerungen." Diese Vorschrift ist auf Grund der nach Artikel 2 Ziffer 2 des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 2017, 872, 878) geltenden Übergangsvorschrift des Art. 316h EGStGB für bestimmte Verfahren in der bisherigen Fassung auch weiter anwendbar. "Artikel 316h EGStGB |
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Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 7. Titel (Verfall und Einziehung) |
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