§ 111i StPO
Insolvenzverfahren
(1) Ist mindestens einem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz
des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über
das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das
Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem
durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom
Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an
Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1
hinterlegten Sicherheit.
(2) Gibt es mehrere Verletzte und reicht der Wert des
in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des
durch dessen Verwertung erzielten Erlöses nicht aus, um die Ansprüche
der Verletzten auf Ersatz des Wertes des Erlangten, die ihnen aus der
Tat erwachsen sind und von ihnen gegenüber der Staatsanwaltschaft
geltend gemacht werden, zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft
einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung
eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen,
dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein
Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein
Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses.
In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die
Staatsanwaltschaft herauszugeben.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017