Darstellung
der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::
LINKWEG :::
allgemein /gesetze
/ stpo / § 111j
G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E
- S T R A F R E C H T
§ 111j StPO
Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes
(1) Beschlagnahme und
Vermögensarrest werden durch das Gericht angeordnet. Bei Gefahr im
Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen.
Unter der Voraussetzung des Satzes 2 sind zur Beschlagnahme einer
beweglichen Sache auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
(§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt.
(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder den Arrest
angeordnet, so beantragt sie innerhalb einer Woche die gerichtliche
Bestätigung der Anordnung. Dies gilt nicht, wenn die Beschlagnahme
einer beweglichen Sache angeordnet ist. Der Betroffene kann in allen
Fällen die Entscheidung des Gerichts beantragen. Die Zuständigkeit des
Gerichts bestimmt sich nach § 162.