§ 111k StPO
Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des
Vermögensarrestes
(1)
Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft
vollzogen. Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in
bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des
Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher,
die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. Die Beschlagnahme
beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der
Staatsanwaltschaft (§ 152
des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98 Absatz 4 gilt
entsprechend.
(2) Für die Zustellung gilt § 37
Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der
Staatsanwaltschaft (§ 152
des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden
können. Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes
Kreditinstitut gilt § 174 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des
Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die
Entscheidung des nach § 162
zuständigen Gerichts beantragen.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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