§ 111l StPO
Mitteilungen
(1) Die Staatsanwaltschaft teilt die Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes dem Verletzten mit.(2)
In den Fällen der Beschlagnahme einer beweglichen Sache ist die
Mitteilung mit dem Hinweis auf den Regelungsgehalt des Verfahrens über
die Herausgabe nach den §§ 111n und 111o zu verbinden.(3)
Wird ein Vermögensarrest vollzogen, so fordert die Staatsanwaltschaft
den Verletzten zugleich mit der Mitteilung auf zu erklären, ob und in
welcher Höhe er den Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der
ihm aus der Tat erwachsen ist, geltend machen wolle. Die Mitteilung ist
mit dem Hinweis auf den Regelungsgehalt des § 111h Absatz 2 und der Verfahren nach § 111i Absatz 2, § 459h Absatz 2 sowie § 459k zu verbinden.(4)
Die Mitteilung kann durch einmalige Bekanntmachung im Bundesanzeiger
erfolgen, wenn eine Mitteilung gegenüber jedem einzelnen Verletzten mit
unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Zusätzlich kann die
Mitteilung auch in anderer geeigneter Weise veröffentlicht werden.
Gleiches gilt, wenn der Verletzte unbekannt oder unbekannten
Aufenthalts ist. Personendaten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit
ihre Angabe zur Wahrung der Rechte der Verletzten unerlässlich ist.
Nach Beendigung der Sicherungsmaßnahmen veranlasst die
Staatsanwaltschaft die Löschung der Bekanntmachung.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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