§ 111h StPO
Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes
(1) Die Vollziehung des
Vermögensarrestes in einen Gegenstand hat die Wirkung eines
Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Für das Sicherungsrecht, das in Vollziehung des Vermögensarrestes
entsteht, gilt § 80 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung.
(2)
Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung
gepfändet worden sind, sind während der Dauer der Arrestvollziehung
nicht zulässig. Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der
Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der
Straftat erwachsen ist.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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