§ 111g StPO
Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes
(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.
(2)
Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich
entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine
Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit
der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner
Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie
benötigt.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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