§ 111f StPO
Vollziehung des Vermögensarrestes
(1) Der Vermögensarrest in eine
bewegliche Sache, in eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht,
das nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die §§ 928 und 930 der
Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. § 111c Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2)
Der Vermögensarrest in ein Grundstück oder ein Recht, das den
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
unterliegt, wird durch Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt. Die
§§ 928 und 932 der Zivilprozessordung gelten sinngemäß.
(3) Der
Vermögensarrest in ein Schiff, ein Schiffsbauwerk oder ein Luftfahrzeug
wird nach Absatz 1 bewirkt. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder
Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
eingetragen, gelten die §§ 928 und 931 der Zivilprozessordung sinngemäß.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 Satz 2 wird auch das Veräußerungsverbot nach § 111h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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