§ 111e StPO Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung
(1) Ist die Annahme begründet, dass
die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann
zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche
und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen
dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest
angeordnet werden.
(2) Der Vermögensarrest kann auch zur
Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen
Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden, wenn gegen den
Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden
ist.
(3) Zur Sicherung der Vollstreckungskosten ergeht kein Arrest.
(4)
In der Anordnung ist der zu sichernde Anspruch unter Angabe des
Geldbetrages zu bezeichnen. Zudem ist in der Anordnung ein Geldbetrag
festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung
des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes
verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend.
(5) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.
(6) Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach Absatz 1 nicht entgegen.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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