§ 110 StPO
Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien
(1) Die
Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der
Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der
aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht
genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie
für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des
Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die
Staatsanwaltschaft abzuliefern.
(3) Die Durchsicht eines elektronischen
Speichermediums bei dem von der Durchsuchung Betroffenen darf auch auf
hiervon räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von
dem Speichermedium aus zugegriffen werden kann, erstreckt werden, wenn
andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu besorgen ist. Daten, die
für die Untersuchung von Bedeutung sein können,
dürfen gesichert werden; § 98 Abs. 2 gilt
entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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