§ 110a StPO
Verdeckter Ermittler
(1)
Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von
Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Straftat von
erheblicher Bedeutung
1. auf dem Gebiet des unerlaubten
Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder
Wertzeichenfälschung,
2. auf dem Gebiet des Staatsschutzes
(§§ 74a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
3. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
oder
4. von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise
organisiert
begangen worden ist. Zur Aufklärung von
Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler auch eingesetzt werden,
soweit auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr der Wiederholung
besteht. Der Einsatz ist nur zulässig, soweit die
Aufklärung auf andere Weise aussichtlos oder wesentlich
erschwert wäre. Zur Aufklärung von Verbrechen
dürfen Verdeckte Ermittler außerdem eingesetzt
werden, wenn die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und
andere Maßnahmen aussichtslos wären.
(2) Verdeckte Ermittler sind Beamte des
Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer
angelegten, veränderten Identität (Legende)
ermitteln. Sie dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr
teilnehmen.
(3) Soweit es für den Aufbau oder die
Aufrechterhaltung der Legende unerläßlich ist,
dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert
und gebraucht werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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