§ 110b StPO
Verfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers
(1) Der
Einsatz eines Verdeckten Ermittlers ist erst nach Zustimmung der
Staatsanwaltschaft zulässig. Besteht Gefahr im Verzug und kann
die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt
werden, so ist sie unverzüglich herbeizuführen; die
Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht die Staatsanwaltschaft
binnen drei Werktagen zustimmt. Die Zustimmung ist schriftlich zu
erteilen und zu befristen. Eine Verlängerung ist
zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz
fortbestehen.
(2) Einsätze,
1. die sich gegen einen bestimmten
Beschuldigten richten oder
2. bei denen der Verdeckte Ermittler
eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,
bedürfen der Zustimmung des Gerichts. Bei Gefahr im Verzug
genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Kann die
Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden,
so ist sie unverzüglich herbeizuführen. Die
Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht das Gericht binnen drei
Werktagen zustimmt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Identität des Verdeckten Ermittlers kann auch nach
Beendigung des Einsatzes geheimgehalten werden. Die Staatsanwaltschaft
und das Gericht, die für die Entscheidung über die
Zustimmung zu dem Einsatz zuständig sind, können
verlangen, daß die Identität ihnen
gegenüber offenbart wird. Im übrigen ist in einem
Strafverfahren die Geheimhaltung der Identität nach
Maßgabe des § 96 zulässig, insbesondere
dann, wenn Anlaß zu der Besorgnis besteht, daß die
Offenbarung Leben, Leib oder Freiheit des Verdeckten Ermittlers oder
einer anderen Person oder die Möglichkeit der weiteren
Verwendung des Verdeckten Ermittlers gefährden würde.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
|